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Satzung

§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1)  Der Verein führt den Namen „Casino-Tennisgesellschaft Kempen e.V.“

2)  Er hat seinen Sitz in Kempen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld unter der Nr. VR3435 eingetragen.

 

3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins  

1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennisports.

2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Durchführung von Tenniswettkämpfen, einschließlich der Vorbereitung der Mitglieder hieran,

  2. die Pflege und den Ausbau des Jugend- und Breitensports,

  3. die Durchführung von geeigneten Wettkämpfen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensport,

  4. die Erhaltung und Pflege der Tennisanlage.

3)  Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

1)  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2)  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3)  Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4)  Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

 

§ 5  Arten der Mitgliedschaft

1)  Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern

  • passiven Mitgliedern

2)  Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.

3)  Passive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)  Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

  • durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);

  • durch Streichung aus der Mitgliederliste;

  • durch Tod;

  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2)  Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.

3)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7  Ausschluss aus dem Verein

1)  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
 

  • grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;

  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

  • sich grob unsportlich verhält;

  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2)  Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3)  Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4)  Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5)  Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6)  Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.

7)  Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 8  Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1)  Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Näheres dazu regelt die Beitragsordnung.

2)  Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des einfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3)  Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4)  Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen dadurch entstehende höhere Kosten der Banken.

5)  Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen.

6)  Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7)  Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

8)  Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9)  Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

10)  Die Mitglieder können verpflichtet werden, zur Erhaltung der Vereinsanlagen                  festgelegte Arbeitsstunden zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

  1. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahr­nehmung ausgeschlossen.

  1. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

 

§ 10  Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;

  • der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB;

  • der Gesamtvorstand;

  • die Jugendversammlung.

§ 11  Die Mitgliederversammlung

1)  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2)  Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3)         Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

  1. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Gesamtvorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

  1. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10)  Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12)  Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Gesamtvorstand einreichen. Für die Berechnung der Ein-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage und im Clubhaus des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 12  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;

  2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand

  3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand

  4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

  5. Entlastung des Gesamtvorstands;

  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

  7. Wahl der Kassenprüfer;

  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;

  9. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

 

§ 13  Der geschäftsführende Vorstand

1)  Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

  1. dem / der Vorsitzenden;

  2. dem / der stellvertrenden Vorsitzenden;

  3. dem / der SchatzmeisterIn

  4. dem / der SchriftführerIn

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten, wobei einer von Ihnen entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. . Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2)  Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3)  Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse oder Beiräte bilden.

5)  Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6)  Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

  1. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 14  Der Gesamtvorstand

1)  Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

  • bis zu 2 Sportwarten,

  • bis zu 2 Jugendwarten

2)  Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

  • Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

  • Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

  • Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7.

  • Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.

  • Festlegung einer Beitragsordnung.

  • Beschlussfassung über Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen gem. § 8.

3)  Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen    Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4)  Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Regelmäßige Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies fordern. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

§15  Jugendversammlungen, Vereinsjugend

1)  Eine Jugendversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Jugendversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden und wird vom Jugendwart einberufen.

2)  Außerordentliche Jugendversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung muss außerdem erfolgen, wenn schriftliche Anträge von mindestens zehn von Hundert der Jugendlichen (Mitglieder unter 18 Jahren) vorliegen. Den Antrag hat jedes Mitglied einzeln für sich gegenüber den Jugendwarten zu stellen.

3)  Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder.

4)  Anträge zur Jugendversammlung können von allen jugendlichen Mitgliedern von der Versammlung eingereicht werden. Die Bestimmungen des §11 Absatz (12) gelten entsprechend.

5)  Mitglieder des Gesamtvorstandes können an der Jugendversammlung teilnehmen. Sie haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.

6)  Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie kann keine Beschlüsse fassen, die gemäß der Satzung dem Gesamtvorstand, der Mitgliederversammlung oder anderen Organen des Vereins vorbehalten sind.

7)  Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 16  Kassenprüfer

1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2)  Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

3)  Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 17  Haftung des Vereins

1)  Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2)  Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig ver­ursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18  Datenschutz im Verein

1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2)  Jedes Vereinsmitglied:

- hat das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO)

- das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)

- das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessen werden“; Artikel 17 DS-GVO)

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO)

- das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO)

- das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DS-GVO)

- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77 DS-GVO)

- das Recht auf Schadensersatz (Artikel 82 DS-GVO).

3)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19  Auflösung des Vereins

1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2)  Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kempen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20  Satzungsänderung von Amts wegen

Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registrierbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 21  Gültigkeit dieser Satzung

 

1)  Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. April 2018 beschlossen.

2)  Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

  1. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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